RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauRallg;

Rechtssatz

In Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ist dem Nachbarn nach § 134a BauO für Wien kein Mitspracherecht eingeräumt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121). Damit im Zusammenhang stehende Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien verstanden werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/1016), weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Darunter fallen keinesfalls die durch die Errichtung eines Baus drohenden Hangabrutschungen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050237.X01

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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