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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes ist dem Nachbarn nach § 134a BauO für Wien kein Mitspracherecht eingeräumt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121). Damit im Zusammenhang stehende Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BauO für Wien verstanden werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/1016), weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Darunter fallen keinesfalls die durch die Errichtung eines Baus drohenden Hangabrutschungen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050237.X01Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012