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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E081 EG Art81;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG und § 16 Abs. 1 Z. 4 Energie-Regulierungsbehördengesetz fest, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges nicht vorlägen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln) ins Spiel bringt, wonach die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages in Einzelfällen zuständig sind (Artikel 5 dieser VO) bzw. die einzelstaatlichen Gerichte für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zuständig sind (Artikel 6 dieser VO), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Energie-Control Kommission bloß eine Vorfragenbeurteilung vorgenommen hat. Ihr Entscheidungsgegenstand war allein eine Feststellung nach § 20 Abs. 2 ElWOG.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050322.X16Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011