RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L78009 Elektrizität Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2001 §31 Abs2;
ElWOG 1998 §20 Abs2 idF 2002/I/149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0094 E 7. September 2004 RS 1(Hier an Stelle des letzten Satzes: Dafür spricht auch § 31 Abs. 2 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001, wonach der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzuganges schriftlich zu begründen hat.)

Stammrechtssatz

Beim Anspruch auf Feststellung nach § 20 Abs. 2 ElWOG handelt es sich um einen zeitbezogenen Anspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/05/0010); es wird festgestellt, ob die Verweigerung durch den Netzbetreiber auf Netzzugang am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Daran anknüpfend ergibt sich, dass die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens begrenzt. Damit können auch nur die Gründe, die der Netzbetreiber für seine Verweigerung herangezogen hat, Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein; ein "Nachschieben" von Verweigerungsgründen während des Feststellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Dafür spricht auch § 36 Abs. 2 Tir ElektrizitätsG, wonach der Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzuganges schriftlich zu begründen hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050322.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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