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L78009 Elektrizität WienNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0094 E 7. September 2004 RS 1(Hier an Stelle des letzten Satzes: Dafür spricht auch § 31 Abs. 2 Wr ElektrizitätswirtschaftsG 2001, wonach der Netzbetreiber dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzuganges schriftlich zu begründen hat.)Stammrechtssatz
Beim Anspruch auf Feststellung nach § 20 Abs. 2 ElWOG handelt es sich um einen zeitbezogenen Anspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/05/0010); es wird festgestellt, ob die Verweigerung durch den Netzbetreiber auf Netzzugang am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Daran anknüpfend ergibt sich, dass die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens begrenzt. Damit können auch nur die Gründe, die der Netzbetreiber für seine Verweigerung herangezogen hat, Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein; ein "Nachschieben" von Verweigerungsgründen während des Feststellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Dafür spricht auch § 36 Abs. 2 Tir ElektrizitätsG, wonach der Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzuganges schriftlich zu begründen hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050322.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011