TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/24 B458/80

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Veröffentlicht am 24.11.1983
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir SchischulG §3
Tir SchischulG §4

Leitsatz

Tir. SchischulG; keine Bedenken gegen §§3 und 4; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 21. Juli 1980, Z. IIc-1710/67 und Z IIc-1845/7, wurde gemäß §3 des Tir. Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1962 (künftig: TSchG), dem Reinhard W aufgrund seines Ansuchens die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule mit dem Standort in L und dem Schischulgebiet der Ortsteile L und V mit J der Gemeinde T auf die Dauer von fünf Jahren, das ist bis einschließlich der Wintersaison 1984/1985, erteilt und gemäß §§3 und 4 leg. cit. dem Ansuchen des Bernhard M zum Betrieb einer Schischule für das genannte Schischulgebiet nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, daß Reinhard W die Schischule L bereits ein Jahr beschwerdefrei geführt habe. Schischulen seien ein integrierender Bestandteil der Fremdenverkehrswirtschaft eines Ortes. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Weiterentwicklung gut funktionierender Schischulen. Die Entscheidung zugunsten des bereits erprobten Schischulleiters erscheine daher als begründet.

2.1. Gegen die Verweigerung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bernhard M, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsfreiheit behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

3.1. Die Legitimation des Bf. zur Beschwerdeführung gegen die Versagung der von ihm beantragten Bewilligung ist offensichtlich gegeben. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

3.2. Sie ist jedoch nicht begründet.

3.2.1. Der Bf. erblickt die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Erwerbsbetätigung und Gleichheit darin, daß ihm die begehrte Bewilligung trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen versagt worden sei, um die Kontinuität der Führung der Schischule zu wahren, was im Gesetz nicht gedeckt sei.

3.2.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8856/1980, 9015/1981) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung eines Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige V in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. zB VfSlg. 8492/1979).

Bedenken gegen die angewendeten Normen wurden vom Bf. nicht geltend gemacht, solche sind aus der Sicht des Beschwerdefalles auch von Amts wegen nicht entstanden.

Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen treffen daher nur bei Vorliegen von Willkür oder bei einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung zu.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm. einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, 9187/1981).

Auch für ein willkürliches Vorgehen der Behörde finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Bescheidbegründung zeigt, daß sich die Behörde mit der Prüfung der Eignung des Bf. und seines Mitbewerbers auseinandergesetzt hat. Die Erwägungen, die die Behörde zum angefochtenen Bescheid veranlaßt haben, können auch nicht als unsachlich bewertet werden.

Der VfGH kann auch nicht finden, daß ein der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltender denkunmöglicher Gesetzesvollzug vorliegt. Die Behörde hat das Gesetz zumindest in vertretbarer Weise angewendet.

Die Prüfung, ob das Gesetz mit den angestellten Erwägungen von der bel. Beh. richtig angewendet wurde, obliegt nur dem VwGH, der zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der gesamten Verwaltung berufen ist.

3.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B458.1980

Dokumentnummer

JFT_10168876_80B00458_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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