RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0058 E 29. März 2005 RS 1(hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid)

Stammrechtssatz

Erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. E 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, mwN). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. z.B. E 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X02

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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