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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0058 E 29. März 2005 RS 1(hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid)Stammrechtssatz
Erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. E 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, mwN). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. z.B. E 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X02Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011