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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §124 Abs1;Rechtssatz
Wenn entsprechend der BauO für Wien ein Bauführer bestellt wurde und bei der Bauführung Abweichungen von einem bewilligten Plan vorkommen, ist dafür der Bauführer verantwortlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/05/0024). Der bestellte Bauführer ist auch dann verantwortlich, wenn er mit dem Bau bereits beginnt, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 97/05/0189). Im Sinne des § 125 Abs. 4 BauO für Wien wäre etwa der Bauwerber daneben weiterhin für die Auswahl des Bauführers verantwortlich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001). Dies ändert aber nichts daran, dass für die Vornahme der Bautätigkeit ohne erforderliche Baubewilligung ein nach den Bestimmungen der BauO für Wien bestellter Bauführer als unmittelbarer Täter heranzuziehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0145).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050091.X01Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012