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L70703 Theater Veranstaltung NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat bei Behandlung eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung zu beachten, ob nicht § 1 Abs. 3 NÖ VeranstaltungsG der Bewilligung entgegensteht, weil die dort genannten Veranstaltungen von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind. [Hier wurde mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG für den Betrieb von "bis zu 5 000 St. elektronische Spielapparate" beantragt, wobei die Endgeräte als "Monitoren vergleichbar" bezeichnet wurden; daher kommt hier die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 lit. c NÖ VeranstaltungsG (Glücksspielmonopol) oder die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 lit. n NÖ VeranstaltungsG (Spielautomaten) in Betracht. Damit aber die erforderlichen Abgrenzungen vorgenommen werden können, müssen auch die entsprechenden Bestimmungen des NÖ SpielautomatenG Beachtung finden. Der Antrag des Bewilligungswerbers muss somit u.a. die Beurteilung erlauben, ob im Sinne der gesetzlichen Definitionen ein Spielapparat oder ein Spielautomat vorgesehen ist. Ergäbe eine solche Beurteilung, dass ein Spielautomat vorliegt, dann wäre das Ansuchen um Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung abzuweisen. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob der Spielautomat nach Bestimmungen des NÖ SpielautomatenG verboten wäre, wäre nicht erforderlich.]
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050010.X01Im RIS seit
07.06.2006