RS Vwgh 2006/4/28 2006/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich
L70713 Spielapparate Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
SpielautomatenG NÖ 1982 §2 Abs1 idF 7071-4;
SpielautomatenG NÖ 1982 §2 Abs2 idF 7071-4;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §1 Abs3 litc idF 7070-3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §1 Abs3 litn idF 7070-3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs1 Z4 idF 7070-3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs2 idF 7070-3;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Behandlung eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung zu beachten, ob nicht § 1 Abs. 3 NÖ VeranstaltungsG der Bewilligung entgegensteht, weil die dort genannten Veranstaltungen von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind. [Hier wurde mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG für den Betrieb von "bis zu 5 000 St. elektronische Spielapparate" beantragt, wobei die Endgeräte als "Monitoren vergleichbar" bezeichnet wurden; daher kommt hier die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 lit. c NÖ VeranstaltungsG (Glücksspielmonopol) oder die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 lit. n NÖ VeranstaltungsG (Spielautomaten) in Betracht. Damit aber die erforderlichen Abgrenzungen vorgenommen werden können, müssen auch die entsprechenden Bestimmungen des NÖ SpielautomatenG Beachtung finden. Der Antrag des Bewilligungswerbers muss somit u.a. die Beurteilung erlauben, ob im Sinne der gesetzlichen Definitionen ein Spielapparat oder ein Spielautomat vorgesehen ist. Ergäbe eine solche Beurteilung, dass ein Spielautomat vorliegt, dann wäre das Ansuchen um Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung abzuweisen. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob der Spielautomat nach Bestimmungen des NÖ SpielautomatenG verboten wäre, wäre nicht erforderlich.]

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050010.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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