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L08013 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Widmungsart des hier in Rede stehenden Grundstückes ist "Bauland-Agrargebiet." Mit dieser Widmungsart ist die Errichtung einer Sirene, soweit es sich dabei um die Schaffung einer nötigen Einrichtung zur möglichst raschen Alarmierung der Feuerwehr im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 des Niederösterreichischen Feuerwehrgesetzes oder um eine akustische Warneinrichtung für die Bevölkerung im Rahmen des Warn- und Alarmsystems (vgl. die Art. 15a B-VG - Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern vom 4. Juni 1987, BGBl. Nr. 87/1988 bzw. (NÖ) LGBl Nr. 47/1988) oder um eine Alarm- oder Warneinrichtung der Bevölkerung aufgrund einer anderen rechtlichen Verpflichtung handelt, jedenfalls vereinbar; der von einer solchen Sirene ausgehende Lärm stellt daher eine zulässige Emission eines Bauwerkes bzw. dessen Benützung nach dieser Widmungsart dar.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X04Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009