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L70703 Theater Veranstaltung NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es obliegt den Rechtsunterworfenen, vor Aufnahme einer Tätigkeit alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Grundlage der Erteilung einer Bewilligung ist aber das Vorliegen eines Antrages, der keinen Mangel aufweist, also den Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen entspricht. Ein Verbesserungsauftrag mit diesem Ziel widerspricht ebenso wenig wie die mit der Nichterfüllung des Auftrages verbundene Sanktion der Zurückweisung des Antrages dem Gebot der Fairness oder sonstigen (von der Beschwerdeführerin nicht näher dargestellten) garantierten Parteienrechten. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit einen neuen, ordnungsgemäß belegten und mit den notwendigen Angaben versehenen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG einzubringen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050010.X03Im RIS seit
07.06.2006