RS Vwgh 2006/4/28 2006/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich
L70713 Spielapparate Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
SpielautomatenG NÖ 1982 §2 Abs1 idF 7071-4;
SpielautomatenG NÖ 1982 §2 Abs2 idF 7071-4;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §1 Abs3 litc idF 7070-3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §1 Abs3 litn idF 7070-3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs1 Z4 idF 7070-3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs2 idF 7070-3;

Rechtssatz

Es obliegt den Rechtsunterworfenen, vor Aufnahme einer Tätigkeit alle erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Grundlage der Erteilung einer Bewilligung ist aber das Vorliegen eines Antrages, der keinen Mangel aufweist, also den Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen entspricht. Ein Verbesserungsauftrag mit diesem Ziel widerspricht ebenso wenig wie die mit der Nichterfüllung des Auftrages verbundene Sanktion der Zurückweisung des Antrages dem Gebot der Fairness oder sonstigen (von der Beschwerdeführerin nicht näher dargestellten) garantierten Parteienrechten. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit einen neuen, ordnungsgemäß belegten und mit den notwendigen Angaben versehenen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG einzubringen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050010.X03

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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