RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann geltend gemacht wird, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050194.X04

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten