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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHStG §7 Abs1 litb idF 1991/280;Rechtssatz
Die im Ausschussbericht zur Novelle zum AHStG, BGBl. Nr. 280/1991 (116 BlgNR, 18. GP.) ausdrücklich aufgezählten, allenfalls vorgesehenen Aufnahms-, Zulassungs- und Zusatzprüfungen, die den Antragsteller tatsächlich und unmittelbar zum Studium für ein bestimmtes Studium im Ausstellungsland der vorgelegten Urkunden berechtigen würden, sind jene, die im Herkunftsland für die Aufnahme des betreffenden Studiums erforderlich sind. Da der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer anderen Gliederung des Studiums im Herkunftsland geschaffen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Aufnahme eines Studiums in Österreich, welches nicht in ein Bakkalaureats- und ein Magisterstudium gegliedert ist, die Voraussetzungen des Herkunftslandes für die Fortsetzung des Studiums nach Absolvierung des (dort vorgesehenen) Bakkalaureats nachgewiesen werden müssten. Dem entsprechen auch die Ausführungen im Ausschussbericht zur Novelle zum AHStG, BGBl. Nr. 280/1991, wenn dort davon die Rede ist, dass es um die besondere Hochschulreife "für die gewählte Studienrichtung" gehe. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG enthalten keine Hinweise, dass der Gesetzgeber von dieser Rechtslage abgehen wollte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100221.X03Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008