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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf, dass ein Gebäude an der Nachbargrenze bestehen bleibt, sieht § 134a BauO für Wien nicht vor. Hinsichtlich der Gebäudehöhe besteht im Übrigen nur ein Rechtsanspruch des Nachbarn, dass sich diese im nach den Bebauungsvorschriften zulässigen Rahmen hält (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Mindest- und Höchsthöhen der Gebäude nach den einzelnen Bauklassen gemäß § 75 Abs. 2 BauO für Wien).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050272.X03Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008