RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §75 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf, dass ein Gebäude an der Nachbargrenze bestehen bleibt, sieht § 134a BauO für Wien nicht vor. Hinsichtlich der Gebäudehöhe besteht im Übrigen nur ein Rechtsanspruch des Nachbarn, dass sich diese im nach den Bebauungsvorschriften zulässigen Rahmen hält (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Mindest- und Höchsthöhen der Gebäude nach den einzelnen Bauklassen gemäß § 75 Abs. 2 BauO für Wien).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050272.X03

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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