RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
LStG Krnt 1991 §10;
LStG Krnt 1991 §58;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0149 B 9. März 2000 RS 1 [Hier: Die Vorstellungsbehörde spricht davon, dass "schon aus diesem Grund" (damit war die Unzulässigkeit einer weiteren Öffentlichkeitserklärung des betreffenden Weges gemeint) auch die übrigen Bescheidteile aufzuheben seien. Die für die Aufhebung der Feststellung der Öffentlichkeit dieses Weges ins Treffen geführten Gründe stehen aber in keiner unmittelbaren Beziehung zu den weiteren Feststellungen oder Verfügungen des letztinstanzlichen Gemeindebescheides, die sich zudem - örtlich gesehen - auf ein anderes Wegstück beziehen. Daher fehlt eine die Gemeindebehörden bindende Begründung für die Aufhebung dieser Feststellungen und Verfügungen.]

Stammrechtssatz

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts sein kann

(Hinweis E 26.2.1993, 93/17/0021). Eine solche Anfechtung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides wegen der in der Begründung enthaltenen, für die Gemeindebehörden bindenden Ausführungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch diese Entscheidungsbegründung Rechte der Partei verletzt werden können.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050030.X02

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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