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L85002 Straßen KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0149 B 9. März 2000 RS 1 [Hier: Die Vorstellungsbehörde spricht davon, dass "schon aus diesem Grund" (damit war die Unzulässigkeit einer weiteren Öffentlichkeitserklärung des betreffenden Weges gemeint) auch die übrigen Bescheidteile aufzuheben seien. Die für die Aufhebung der Feststellung der Öffentlichkeit dieses Weges ins Treffen geführten Gründe stehen aber in keiner unmittelbaren Beziehung zu den weiteren Feststellungen oder Verfügungen des letztinstanzlichen Gemeindebescheides, die sich zudem - örtlich gesehen - auf ein anderes Wegstück beziehen. Daher fehlt eine die Gemeindebehörden bindende Begründung für die Aufhebung dieser Feststellungen und Verfügungen.]Stammrechtssatz
Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts sein kann
(Hinweis E 26.2.1993, 93/17/0021). Eine solche Anfechtung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides wegen der in der Begründung enthaltenen, für die Gemeindebehörden bindenden Ausführungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch diese Entscheidungsbegründung Rechte der Partei verletzt werden können.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050030.X02Im RIS seit
11.07.2006