RS Vwgh 2006/4/28 2006/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5 idF 1998/070;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 stellt auf Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind, ab; nur solche Immissionen sind beachtlich (Hinweis E 15.10.1996, Zl. 96/05/0149). Es ist aber auszuschließen, dass Sachbeschädigungen in der Umgebung der betreffenden Diskothek auf Grund des rechtskräftigen gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides zulässig seien. Auf diese Art der Beeinträchtigungen können die Nachbarn daher keine zu beachtenden Einwendungen nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 stützen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050074.X01

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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