Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E249 EG Art249;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unter Bezugnahme auch auf Paul Oberndorfer, Netzzugang Strom - zurück an den Start?, ecolex 2005, 803, und Karollus, Reservierungsvereinbarungen für grenzüberschreitende Stromleitungen, in: Aktuelle Fragen des Energierechts 2005, in Druck. Ein Feststellungsbescheid nach § 20 Abs. 2 ElWOG ist keine Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen Privaten; im Erkenntnis des VwGH vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0094, wurde die Parteistellung des vom Übertragungsnetzbetreiber Begünstigten in einem solchen Verfahren ausdrücklich abgelehnt (Raschauer, Handbuch des Energierechts, 93, kritisierte diese Entscheidung mit dem Argument, die Nichtbeiziehung eines Partners der als nichtig beurteilten Vereinbarung widerspreche elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dem sei erwidert, dass die Frage der Parteistellung in einem Verfahren nicht anhand des Ergebnisses der in diesem Verfahren erfolgten Vorfragenbeurteilung entschieden werden kann). Im Übrigen zeigt Eilmansberger, Zur Direktwirkung von Richtlinien gegenüber Privaten, JBl. 2004, G. 2., zusammenfassend auf, dass sich der Rechtsprechung des EuGH weder ein Ausschluss der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien, also einer Direktwirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privaten, noch ein Verbot der Belastung Einzelner durch die Direktwirkung einer Richtlinie entnehmen lässt. Aus dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00 (Marks & Spencer) wurde gefolgert, dass der EuGH eine unmittelbare Wirkung auch bereits umgesetzter Richtlinien angenommen hat (Hetmeier in Lenz/Borchard, EUV/EGV3, Art 249 EG, Rdn 13). (Hier: Eine weitere Erörterung der Direktwirkung der hier anzuwendenden Richtlinie kann unterbleiben.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0062 Marks Spencer VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050322.X10Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011