RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0296

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauO Krnt 1996 §17;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §40 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sollen zwei Gemeindevorstandsmitglieder, die an der Berufungsentscheidung mitgewirkt haben, deswegen befangen gewesen sein, weil sie Mitarbeiter derjenigen Bank seien, welche Kredite vergeben habe, für welche die Baugrundstücke Sicherheit böten. Der genannte Befangenheitsgrund erweist sich jedoch nicht als ein solcher sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit der beiden Gemeindevorstandsmitglieder in Zweifel zu ziehen. Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0089). Dies gilt insbesondere bei den genannten wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person, deren Bedienstete Mitglieder des Gemeindevorstandes sind und denen von den Berufungswerbern selbst kein persönliches Interesse am Ergebnis der Entscheidung unterstellt wird. (Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung vorliegen und es sich bei der hier zu überprüfenden Baubewilligung um keine Ermessensentscheidung handelt.)

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X13

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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