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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Beschwerdefall sollen zwei Gemeindevorstandsmitglieder, die an der Berufungsentscheidung mitgewirkt haben, deswegen befangen gewesen sein, weil sie Mitarbeiter derjenigen Bank seien, welche Kredite vergeben habe, für welche die Baugrundstücke Sicherheit böten. Der genannte Befangenheitsgrund erweist sich jedoch nicht als ein solcher sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit der beiden Gemeindevorstandsmitglieder in Zweifel zu ziehen. Organen der Gemeinde ist grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0089). Dies gilt insbesondere bei den genannten wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person, deren Bedienstete Mitglieder des Gemeindevorstandes sind und denen von den Berufungswerbern selbst kein persönliches Interesse am Ergebnis der Entscheidung unterstellt wird. (Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass keine sachlichen Bedenken gegen die Berufungsentscheidung vorliegen und es sich bei der hier zu überprüfenden Baubewilligung um keine Ermessensentscheidung handelt.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X13Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012