Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf (vgl. hiezu das hg. Vorerkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327). (Dass das im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine die Beschwerdeführer weniger belastende Weise erreicht werden könnte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050143.X04Im RIS seit
07.06.2006