RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0143

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf (vgl. hiezu das hg. Vorerkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327). (Dass das im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine die Beschwerdeführer weniger belastende Weise erreicht werden könnte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050143.X04

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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