RS Vwgh 2006/4/28 2005/10/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

UniAkkG 1999 §3 Abs1 idF 2000/I/054;
UniAkkG 1999 §5 Abs2 Z4 idF 2000/I/054;
UniStG 1997 §66;
UniversitätsG 2002 §116 Abs1 Z3;
UOG 1993 §82 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie die Gesetzesmaterialien (RV 1914 Blg. NR 20. GP, 9) zur Stammfassung zeigen, stand bei den Wirkungen der Akkreditierung einer Privatuniversität "die Ersichtlichmachung und das Titelwesen" im Vordergrund. Angesichts der eingehenden Regelung der Berechtigung der Privatuniversität, akademische Grade an Absolventen zu verleihen, in § 3 Abs. 1 UniAkkG wäre es nicht einsichtig, dass der Gesetzgeber, der für staatliche Universitäten eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten (im UOG 1993) für erforderlich hielt, akkreditierten Privatuniversitäten zwar ausdrücklich die Verleihung der im UniStG vorgesehenen akademischen Grade erlauben wollte, die Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten - mithin von Auszeichnungen, die solchen von staatlichen Universitäten vergebenen vergleichbar sind - jedoch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend eingeräumt (oder vorausgesetzt) hätte. Das Fehlen einer Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten bzw. zur Vornahme anderer Ehrungen, wie sie in § 82 UOG 1993 vorgesehen waren, in § 3 UniAkkG verwehrt daher die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversitäten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100156.X04

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten