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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UniAkkG 1999 §3 Abs1 idF 2000/I/054;Rechtssatz
Wie die Gesetzesmaterialien (RV 1914 Blg. NR 20. GP, 9) zur Stammfassung zeigen, stand bei den Wirkungen der Akkreditierung einer Privatuniversität "die Ersichtlichmachung und das Titelwesen" im Vordergrund. Angesichts der eingehenden Regelung der Berechtigung der Privatuniversität, akademische Grade an Absolventen zu verleihen, in § 3 Abs. 1 UniAkkG wäre es nicht einsichtig, dass der Gesetzgeber, der für staatliche Universitäten eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten (im UOG 1993) für erforderlich hielt, akkreditierten Privatuniversitäten zwar ausdrücklich die Verleihung der im UniStG vorgesehenen akademischen Grade erlauben wollte, die Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten - mithin von Auszeichnungen, die solchen von staatlichen Universitäten vergebenen vergleichbar sind - jedoch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend eingeräumt (oder vorausgesetzt) hätte. Das Fehlen einer Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten bzw. zur Vornahme anderer Ehrungen, wie sie in § 82 UOG 1993 vorgesehen waren, in § 3 UniAkkG verwehrt daher die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversitäten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in § 82 UOG 1993 genannten zu vergeben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100156.X04Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008