RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0106 E 20. September 1999 RS 1(Hier: zweiter Satz; hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid)

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft diese in abträglicher Weise beeinflusst, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0122). Eine Beeinflussung des Landschaftsbildes in abträglicher Weise setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X04

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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