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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/10/0106 E 20. September 1999 RS 1(Hier: zweiter Satz; hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid)Stammrechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft diese in abträglicher Weise beeinflusst, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0122). Eine Beeinflussung des Landschaftsbildes in abträglicher Weise setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X04Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011