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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Vorlagepflichtige letztinstanzliche Gerichte sind autorisiert, entscheidungsrelevantes EU/EG-Recht selbst auszulegen, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist; wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind; und wenn die richtige Anwendung des EU/EG-Rechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (Fischer/Köck/Karollus, Europarecht, Rdn 1446).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050322.X15Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011