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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind, durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden. (Hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X03Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011