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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (Hinweis E vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0137, und vom 20. September 2005, Zl. 2005/05/0186).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050171.X04Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015