TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/24 B471/82, B112/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.1983
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; der Verfahrenskostenersatz gemäß §88 VerfGG gebührt auch für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren, obwohl der Bf. die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung in seinen Beschwerden nicht geltend gemacht hat. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens durchaus ein Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (VfSlg. 8001/1977)

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B471.1982

Dokumentnummer

JFT_10168876_82B00471_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten