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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2001/I/059;Rechtssatz
Eine abschließende Qualifikation der in dem gegenständlichen Casino gewerbsmäßig angeboten Spiele "Two Aces" und "Roulette 24" als Geschicklichkeits- oder Glücksspiele ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. März 2006, 2004/05/0106-0109, ausgesprochen hat - für die Anordnung einer Beschlagnahme nicht erforderlich, weil bereits der Verdacht, dass eine der beiden mit der Strafe des Verfalls bedrohten Verbotsnormen (§ 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler VeranstaltungsG und § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz) übertreten wurde, ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050010.X01Im RIS seit
30.05.2006