Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Bezeichnung "vorübergehend" im Spruch des angefochtenen Bescheides für die Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung dieses Bescheides im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Straßenbauvorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen.
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050143.X02Im RIS seit
07.06.2006