RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "vorübergehend" im Spruch des angefochtenen Bescheides für die Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung dieses Bescheides im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Straßenbauvorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050143.X02

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten