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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 16 Abs. 1 Krnt HeimG 1996 beantragt; diese Bewilligung wurde ihr mit dem angefochtenen Bescheid - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen - erteilt. Im Beschwerdefall lag ein inhaltlich vollständiger Antrag nicht vor. Dem Antrag, der über die Bezeichnung der Einrichtung als "Altenwohn- und Pflegeheim mit 47 Betten" hinaus keinerlei Angaben im Sinne im E zitierter gesetzlicher Regelungen enthielt, waren lediglich Baupläne, eine "Flächenaufstellung" und die baubehördliche Bewilligung angeschlossen. Bei dieser Sachlage hätte die Behörde, bevor sie den Antrag in inhaltliche Behandlung nehmen durfte, nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen. Dass die Behörde diese Verpflichtung außer Acht ließ, hatte unter anderem zur Folge, dass sie zu einer dem Gesetz entsprechenden Beurteilung der Frage der "ausreichenden Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal" im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 3 lit. c, § 16 Abs. 6 Krnt HeimG 1996 schon deshalb nicht in der Lage sein konnte, weil die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Angaben der Beschwerdeführerin über die konkrete Zweckwidmung der Einrichtung im Sinne der §§ 14 und 16 Krnt HeimG 1996 fehlten (vgl. in ähnlichem Zusammenhang z.B. E vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238). (Dementsprechend fehlt im angefochtenen Bescheid auch eine taugliche Begründung für die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene, von dieser vor dem VwGH ausschließlich angefochtene Nebenbestimmung.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X06Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012