RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0237

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Baufluchtlinien hat der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn nach der Lage des bewilligten Bauvorhabens in seine im § 134a BauO für Wien normierten Rechte eingegriffen werden könnte. Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat daher für den Nachbarn insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektiv-öffentliche Rechte erwachsen sind. Diesfalls kann der Nachbar gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührende Wiedergabe des Inhaltes der Bezug habenden Verordnung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785).

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050237.X02

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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