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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Einhaltung der Baufluchtlinien hat der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn nach der Lage des bewilligten Bauvorhabens in seine im § 134a BauO für Wien normierten Rechte eingegriffen werden könnte. Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat daher für den Nachbarn insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektiv-öffentliche Rechte erwachsen sind. Diesfalls kann der Nachbar gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührende Wiedergabe des Inhaltes der Bezug habenden Verordnung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785).
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050237.X02Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012