RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen iSd § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0121, und vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, m. w.N.). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1987, Zl. 86/05/0132, und vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0142). [Hier: Unter anderem fehlen (betreffend die behauptete Lärmbelästigung durch die geplante Sirene) nähere Angaben zu dem herangezogenen Grenzwert. Schließlich kann ein Hinweis im Gutachten eines Technikers auf nicht näher dargestellte Grenzwerte, selbst wenn sie von (Amts)ärzten festgelegt worden sein sollten, kein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen ersetzen. Den eingeholten Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob - bezogen auf den Zeitpunkt des wöchentlichen Probealarms - eine allenfalls bestehende Immissionsbelastung durch die zweite Sirene am Feuerwehrhaus Berücksichtigung fand bzw. ob und warum sie keine Berücksichtigung zu finden hatte.]

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X06

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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