RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0231

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage einer "Verunstaltung" des Landschaftsbildes setzt den im vorliegenden E näher dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes zulassen (vgl. z.B. die E vom 19. Oktober 1998, Zl. 97/10/0034, und vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089). (Hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X05

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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