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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage einer "Verunstaltung" des Landschaftsbildes setzt den im vorliegenden E näher dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über das Landschaftsbild, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes zulassen (vgl. z.B. die E vom 19. Oktober 1998, Zl. 97/10/0034, und vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089). (Hier in Zusammenhang mit einem im Grunde des § 35 Abs. 4 Vlbg NatSchG erlassenen Bescheid.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100231.X05Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011