RS Vwgh 2006/4/28 2004/10/0168

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs3 idF 2004/050;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0169

Rechtssatz

Zwar wurde der angefochtene Bescheid auch der erstbeschwerdeführenden Partei gegenüber erlassen, nicht hingegen der erstinstanzliche Bescheid, der ihr lediglich von der Berufungsbehörde mitgeteilt wurde. Da der angefochtene Bescheid iVm § 16 Abs. 3 Tir NatSchG eine Duldungspflicht der erstbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin eines bestimmten Grundstückes zum Inhalt hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0126, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die von ihr erhobene Beschwerde zulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100168.X01

Im RIS seit

15.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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