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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §62 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0169Rechtssatz
Zwar wurde der angefochtene Bescheid auch der erstbeschwerdeführenden Partei gegenüber erlassen, nicht hingegen der erstinstanzliche Bescheid, der ihr lediglich von der Berufungsbehörde mitgeteilt wurde. Da der angefochtene Bescheid iVm § 16 Abs. 3 Tir NatSchG eine Duldungspflicht der erstbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin eines bestimmten Grundstückes zum Inhalt hat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0126, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die von ihr erhobene Beschwerde zulässig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100168.X01Im RIS seit
15.06.2006