RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0274

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs1 idF 2003/009;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0238 E 22. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof erfasst, wenn die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden, den gesamten Bescheid, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X01

Im RIS seit

25.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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