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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 27. Juni 2003, VfSlg. 16926/2003) zu einer Rechtslage, die mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass dann kein befangenes Gemeinderatsmitglied an der Beschlussfassung des Gemeinderates teilgenommen hat, wenn der Gemeinderat keine Entscheidung über das Vorliegen eines "sonstigen wichtigen" Befangenheitsgrundes getroffen hat. (Hier ist keine Entscheidung über das Vorliegen eines "sonstigen wichtigen Grundes" getroffen worden und wurden die Umstände, die von den Beschwerdeführern als Gründe für die Befangenheit mehrerer Gemeinderatsmitglieder genannt werden, auch nicht zum Gegenstand einer Beratung des Gemeinderates gemacht. Daher bestehen keine Gründe zur Annahme, dass befangene Gemeinderatsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hätten, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der beschlossenen Verordnung hervorrufen könnten.)
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X01Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012