RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0296

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §40 Abs1 Z5;
GdO Allg Krnt 1998 §40 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 27. Juni 2003, VfSlg. 16926/2003) zu einer Rechtslage, die mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass dann kein befangenes Gemeinderatsmitglied an der Beschlussfassung des Gemeinderates teilgenommen hat, wenn der Gemeinderat keine Entscheidung über das Vorliegen eines "sonstigen wichtigen" Befangenheitsgrundes getroffen hat. (Hier ist keine Entscheidung über das Vorliegen eines "sonstigen wichtigen Grundes" getroffen worden und wurden die Umstände, die von den Beschwerdeführern als Gründe für die Befangenheit mehrerer Gemeinderatsmitglieder genannt werden, auch nicht zum Gegenstand einer Beratung des Gemeinderates gemacht. Daher bestehen keine Gründe zur Annahme, dass befangene Gemeinderatsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hätten, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der beschlossenen Verordnung hervorrufen könnten.)

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X01

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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