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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Ausführungen der Vorstellungsbehörde unter der Überschrift "Darüber hinaus ... ist anzumerken" beinhalten lediglich allgemeine Anmerkungen der Vorstellungsbehörde und entfalten keine bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren. Fehlen aber tragende Begründungselemente in einem den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid, so besteht keine Möglichkeit, dass durch diesen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden können.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050030.X03Im RIS seit
11.07.2006