RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0030

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen der Vorstellungsbehörde unter der Überschrift "Darüber hinaus ... ist anzumerken" beinhalten lediglich allgemeine Anmerkungen der Vorstellungsbehörde und entfalten keine bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren. Fehlen aber tragende Begründungselemente in einem den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid, so besteht keine Möglichkeit, dass durch diesen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden können.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050030.X03

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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