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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Erhöhung der Beschallung zur Erreichbarkeit der (gesamten) Bevölkerung deutet auf eine Notwendigkeit zur Errichtung der beschwerdegegenständlichen Anlage im Sinne des § 23 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes hin. Bestand aber eine rechtliche Verpflichtung zur Verstärkung der bestehenden, nicht ausreichenden Warneinrichtung, dann stand jede Maßnahme, die dazu dient, dass dieser Verpflichtung entsprochen wird, also sowohl die zusätzliche Errichtung einer zweiten Sirene als auch allenfalls eine Verstärkung der vorhandenen Einrichtung, mit der Widmungsart im Einklang, die davon ausgehenden Lärmbelästigungen stellen zulässige Auswirkungen des Bauwerkes bzw. dessen Benutzung dar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X05Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009