RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
FeuerwehrG NÖ §23 Abs1 Z2;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Erhöhung der Beschallung zur Erreichbarkeit der (gesamten) Bevölkerung deutet auf eine Notwendigkeit zur Errichtung der beschwerdegegenständlichen Anlage im Sinne des § 23 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes hin. Bestand aber eine rechtliche Verpflichtung zur Verstärkung der bestehenden, nicht ausreichenden Warneinrichtung, dann stand jede Maßnahme, die dazu dient, dass dieser Verpflichtung entsprochen wird, also sowohl die zusätzliche Errichtung einer zweiten Sirene als auch allenfalls eine Verstärkung der vorhandenen Einrichtung, mit der Widmungsart im Einklang, die davon ausgehenden Lärmbelästigungen stellen zulässige Auswirkungen des Bauwerkes bzw. dessen Benutzung dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X05

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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