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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 11 Abs. 1 Stmk NatSchG werden dem Eigentümer der betroffenen Grundfläche Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG hiefür normierten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind. Der Grundeigentümer hat daher das Recht, die Aufhebung eines Unterschutzstellungsbescheides nach § 11 Abs. 1 Stmk NatSchG zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht (mehr) gegeben sind; insoweit ist er (auch) antragslegitimiert.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100067.X01Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016