RS Vwgh 2006/4/28 2006/10/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §11 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 11 Abs. 1 Stmk NatSchG werden dem Eigentümer der betroffenen Grundfläche Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG hiefür normierten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind. Der Grundeigentümer hat daher das Recht, die Aufhebung eines Unterschutzstellungsbescheides nach § 11 Abs. 1 Stmk NatSchG zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlassung nicht (mehr) gegeben sind; insoweit ist er (auch) antragslegitimiert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100067.X01

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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