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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Den Anrainern ist die Projektsänderung und auch die geänderte Betriebsbeschreibung zur Kenntnis gebracht worden. Sie hatten die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen einzusehen, und es wurden ihnen damit zum Bauansuchen jene Informationen vermittelt, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gebraucht haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X10Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012