RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0194

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wird die straßenrechtliche Bewilligung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so würde dies - im Hinblick auf die ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung (§ 42 Abs. 3 VwGG) - für einen gleichfalls beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Enteignungsbescheid bewirken, dass dieser Enteignungsbescheid schon allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0038). Solange eine solche Aufhebung nicht erfolgt ist, ist jedoch die Behörde an einen rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. November 1986, Zl. 85/03/0054). Der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid entfaltet gegenüber dem Enteignungsbescheid die aufgezeigte Bindungswirkung nicht deshalb, weil er unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde, in deren Verfahren die Frage als Vorfrage auftritt, ist. Vielmehr ist eine rechtliche Situation gegeben, in welcher die Erlassung eines Enteignungsbescheides nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid, nämlich die straßenbaurechtliche Bewilligung, vorliegt. Es ist dies eine Situation, die als Normierung einer Tatbestandswirkung bezeichnet wird (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 579, m. w. N.).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050194.X07

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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