TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/25 B378/77

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
FinStrG idF vor BGBl 335/1975 §6 Abs1
FinStrG idF vor BGBl 335/1975 §8
FinStrG idF vor BGBl 335/1975 §25
FinStrG idF vor BGBl 335/1975 §35 Abs1 lita

Leitsatz

Finanzstrafgesetz; keine Bedenken gegen §35 Abs1 idF vor der Finanzstrafgesetznovelle 1975; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Ktn. befand den Bf. mit ihrem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 18. Juli 1977 des Finanzvergehens des Schmuggels nach §35 Abs1 des Finanzstrafgesetzes (idF vor der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335 - s. ArtVII §2 Abs2 erster Satz iVm. Abs1 erster Satz dieser Nov.; im folgenden:

FinStrG) schuldig, weil er am 25. Oktober 1973 anläßlich seiner Einreise nach Österreich verschiedene eingangsabgabepflichtige Waren (1 Variator, 1 Elektromotor, Federn, Transporteure, 1 Kurve, 1 Drehspindel, 1 Kugellager, 1 Konstanzmesser, Schrauben, Messerhälter, Einsatzrondellen ua.), auf welche Eingangsabgaben in Höhe von 4252 S entfallen, dadurch der Verzollung entzogen habe, daß er sie vorsätzlich dem Zollamt Arnoldstein nicht stellte. Sie verhängte über den Bf. eine Geldstrafe von 2000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S.

Die Finanzlandesdirektion begründete diese Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen: Gemäß §35 Abs1 lita FinStrG mache sich des Schmuggels schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren der Verzollung dadurch entzieht, daß er sie dem Zollamt vorsätzlich nicht stellt. Der Bf. habe im Zuge des Verfahrens angegeben, er habe die Absicht gehabt, die Waren dem Zollamt Wels zu stellen. Sein Verhalten wäre aber auch dann als Schmuggel iS des Finanzstrafgesetzes zu werten, wenn dadurch eine Ware nicht endgültig, sondern nur einer bestimmten Eingangsabgabenabfertigung entzogen werde. Wie der VwGH dargetan habe (Erk. 17. September 1971 Z 2105/70, 24. März 1972 Z 2074/70, 22. März 1973 Z 273, 274/72), sei das Tatbild des Schmuggels iS der Bestimmung des §35 Abs1 lita FinStrG bereits mit der vorsätzlichen Nichtstellung einer eingangsabgabepflichtigen Ware beim zuständigen Zollamt erfüllt. In objektiver Hinsicht sei im vorliegenden Fall unbestritten, daß die Waren dem Zollamt nicht erklärt, sondern erst anläßlich einer Kontrolle des Fahrzeuges durch das zuständige Zollorgan aufgefunden wurden. Damit sei aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Tatbestand des Schmuggels in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Bf. bekämpfe mit seinem Rechtsmittel die Annahme des Vorsatzes mit der Begründung, er habe die im einzelnen mitgeführten Waren nur nicht gekannt, sei in Zollsachen unerfahren und infolge seiner Übermüdung in einer Ausnahmesituation gestanden. Sein Antrag beim Zollamt in Thörl-Maglern, es möge "alles beim Zollamt in Wels verzollt werden", entspreche zwar nicht den Zollvorschriften, doch habe er nicht bezweckt, dadurch das Zollverfahren zu vereiteln. Für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des §35 Abs1 lita FinStrG sei es nicht erforderlich, daß der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, die eingangsabgabepflichtige Ware zur Gänze und endgültig der Verzollung zu entziehen. Um ein Verhalten als tatbestandsmäßig zu werten, genüge vielmehr das Bewußtsein des Täters, daß die Vereitelung der Zwecke des Zollverfahrens - vorliegenden falls die Erfassung der eingeführten eingangsabgabepflichtigen Waren im Begleitscheinverfahren - eine notwendige Folge der absichtlich erfolgten Verheimlichung dieser Waren darstelle. Es sei unbestritten und auch durch eine Zeugenaussage erwiesen, daß der Bf. anläßlich seiner Einreise die Knopferzeugungsmaschine gestellt und eine Begleitscheinabfertigung beantragt habe. Es sei dem Bf. daher bewußt gewesen, daß nach Österreich eingebrachte Waren dem nächstliegenden Zollamt zu stellen seien. Dem Bf. sei, wie aus seinen eigenen Aussagen zweifelsfrei hervorgehe, auch bekannt gewesen, daß sein Beifahrer in Italien diverse Maschinenteile und Maschinenersatzteile besorgt hatte, für welche er keine I-Bestätigung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie iS des Zolltarifgesetzes 1958 besaß, und daß diese Waren im Führerhaus des Wagens nach Österreich befördert wurden. Er habe hiezu angegeben, er sei der Überzeugung gewesen, daß er die Maschine wie auch die Maschinenteile ohne Entrichtung eines Zolles nach Österreich einbringen könne. Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nach §35 Abs1 lita FinStrG geeigneter Vorsatz liege aber nicht nur dann vor, wenn der tatbestandsmäßige strafgesetzwidrige Erfolg (das ist die Nichtstellung der Ware) vom Beschuldigten angestrebt wird, sondern auch dann, wenn er mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden ist (dolus principalis, dolus directus) und schließlich auch dann, wenn er das Übel zwar nicht anstrebe, aber doch in Kauf nehme und damit einverstanden sei, falls sein Ziel nicht anders erreicht werden könne (dolus eventualis). Da der Bf. in Kenntnis der mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Waren diese dem Zollamt nicht gestellt habe, obwohl ihm offensichtlich auch bewußt gewesen sei, daß derartige Waren zu stellen sind, sei ihm dolus principalis anzulasten. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzuzufügen, daß sich der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung einer Ware zu vereiteln, geradezu zwingend aus dem Verschweigen dieser Ware anläßlich der Stellung einer anderen Ware zur zollamtlichen Abfertigung aus der Tat selbst ergebe. Spätestens bei Stellung der Knopferzeugungsmaschine müsse dem Bf. bewußt geworden sein, daß durch die Nichtstellung der Ersatzteile auch die Durchführung des Begleitscheinverfahrens und damit notwendigerweise die zollamtliche Behandlung dieser Ware überhaupt verhindert werde. Daß dem Bf. die Ersatzteile im einzelnen nicht bekannt gewesen seien, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da unter "Stellung" die Vorführung einer Ware beim Zollamt zu verstehen sei. Die Warenerklärung und Darlegung werde - wieder Bf. zutreffend ausgeführt habe - davon nicht erfaßt. Maßgebend sei die Erfüllung der Verpflichtung, dem Zollamt das Vorhandensein der Ware zur Kenntnis zu bringen.

Der vom Bf. noch herangezogene Schuldausschließungsgrund des Irrtums könne aus den angeführten Gründen ebenfalls nicht zu seiner Entlastung dienen. Es sei ausgeschlossen, daß im Zuge der gesamten Zollabfertigung und der Befragung durch das Zollorgan sowie anläßlich der Ausfüllung der Zollformulare durch die Spedition dem Bf. niemals bewußt geworden sei, daß die ins Zollinland verbrachten Ersatzteile der Stellungspflicht unterliegen. Falls der Bf. die Stellung der Ersatzteile nur deshalb unterlassen habe, weil ihm die erforderliche I-Bestätigung nach dem Zolltarifgesetz hiefür gefehlt habe und er die Verzollung habe nachholen wollen, wäre sein Verhalten trotzdem tatbestandsmäßig. Auch ohne primäre Verkürzungsabsicht genüge zur Erfüllung des Finanzvergehens des Schmuggels eine Gefährdung der Zwecke des Zollverfahrens, wobei das Vergehen mit der bewußten Nichtstellung der Ware vollendet sei.

Wenn der Bf. darauf hinweise, daß die Einfuhrumsatzsteuer nicht zum strafbestimmenden Wertbetrag gehöre, da sie nach §12 UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig sei, so übersehe er, daß Tatgegenstand des Schmuggels nicht nur der Zoll im engeren Sinne, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes Eingangs- oder Ausgangsabgaben seien. Unter Eingangs- oder Ausgangsabgaben seien aber gemäß §3 Abs1 ZollG die Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie neben den Zöllen nach Maßgabe der betreffenden Abgabengesetze sonst von den Zollämtern zu erhebende Abgaben zu verstehen. Solche Abgaben seien bei der Einfuhr gemäß §1 Z3 UStG 1972 anläßlich der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer. Da die Erhebung dieser Steuer den Zollämtern obliege und auch sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes anzuwenden seien, liege eine Eingangsabgabe iS des §3 ZollG und damit auch iS des §35 FinStrG vor.

Bei einer Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von 4252 S könne auch nicht mehr von "unbedeutenden Folgen" der Tat gesprochen werden, sodaß - auch im Hinblick auf die Begehung der Tat mit dolus principalis - die Voraussetzungen zur Erteilung einer Verwarnung iS des §25 Abs1 FinStrG nicht vorlägen.

2. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des Gleichheitsrechtes sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Bei der gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, die auch vom Bf. nicht bezweifelt wird, könnte gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981 bzw. 9047/1981) die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte, und die weiters behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums dann, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, läge ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (s. zB VfSlg. 9187/1981); auch dann, wenn die Behörde unrichtig entschieden hat, könnte ihr nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat (zB VfSlg. 8674/1979). Von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung könnte hingegen nur dann die Rede sein, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 9014/1981).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die vom Bf. sowohl an der Beweiswürdigung der bel. Beh. als auch an der von ihr vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes geübte Kritik insgesamt als nicht zielführend. Denn er legt in seinen weitwendigen Ausführungen der Sache nach bloß dar, weshalb er die von der bel. Finanzlandesdirektion vertretenen Ansichten für verfehlt hält, und verknüpft damit jeweils die Behauptung, ihr Vorgehen sei willkürlich oder eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung; den erforderlichen Nachweis eines schwerwiegenden, in die Verfassungssphäre reichenden Fehlverhaltens der Behörde erbringt er hingegen nicht.

2. a) Der Bf. rügt, daß die bel. Beh. seine "zollrechtliche Unerfahrenheit" - er habe erstmalig mit Zollangelegenheiten zu tun gehabt - bei der Schuldfrage nicht berücksichtigt habe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Finanzlandesdirektion in der Begründung ihres Bescheides die Behauptung des Bf. über seine Unerfahrenheit in Zollsachen erwähnte und sodann eingehend darlegte, weshalb sie den Tatbestand (auch) in subjektiver Hinsicht als verwirklicht ansah; es ist weder denkunmöglich noch willkürlich, aus dem damaligen Verhalten des Bf. (die Knopferzeugungsmaschine zu stellen und für sie eine Begleitscheinabfertigung zu verlangen) zu erschließen, es sei ihm bewußt gewesen, daß nach Österreich eingebrachte Waren dem nächstliegenden Zollamt zu stellen seien. Diese Schlußfolgerung würde auch durch die Annahme "zollrechtlicher Unerfahrenheit" jedenfalls nicht in der von der Beschwerde angenommenen Weise in Frage gestellt.

b) Grundsätzlich das gleiche gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, es erscheine im Hinblick auf seinen "Antrag" an den Zollbeamten "alles beim Zollamt in Wels zu verzollen" und angesichts des "offen vorgeführten Lastkraftwagens" als denkunmöglich, daß er nur die Knopferzeugungsmaschine habe stellen, die Ersatzteile udgl. hingegen habe verheimlichen wollen. Es ist festzuhalten, daß die bel. Beh. den ersten Einwand in der Bescheidbegründung durchaus erwähnte, also offenkundig der Meinung war, daß auch dieses Vorbringen ihrem erwähnten Schluß nicht entgegenstehe; im übrigen kann dieser Schluß auch ohne Rücksicht darauf bestehen, wo sich im LKW die - nicht vorgeführten - anderen bezeichneten Waren befanden.

c) Aus der von der Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides ebenfalls erwähnten Übermüdung des Bf. zur Tatzeit will er zweierlei abgeleitet sehen: Einmal den Schuldausschließungsgrund der fehlenden Zurechnungsfähigkeit wegen Bewußtseinsstörung (§6 Abs1 FinStrG) und überdies, daß die Annahme nicht zutrifft, er habe vorsätzlich, und zwar mit dolus principalis gehandelt.

Zum ersten ist dem Bf. zu erwidern, daß er im gesamten Strafverfahren nicht behauptete, er sei zur Tatzeit in einer solchen Intensität "übernächtig" gewesen, daß die Behörde unbedingt eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des §6 Abs1 FinStrG hätte vornehmen müssen. Andererseits ist zu sagen, daß im Hinblick auf das festgestellte Verhalten des Bf. gegenüber den Zollorganen die schon unter a) erwähnte Schlußfolgerung selbst dann weder als denkunmöglich noch als willkürlich erscheint, wenn man eine gewisse psychische Beeinträchtigung mit in Betracht zieht.

d) Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung zum Finanzstrafgesetz den Standpunkt eingenommen, daß es denkunmöglich ist, demjenigen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, Fahrlässigkeit seines Handelns zur Last zu legen (VfSlg. 5027/1965). Der Bf. glaubt, aus dieser Auffassung im Hinblick auf seine Erklärung gegenüber dem Zollbeamten, "alles beim Zollamt Wels zu verzollen", etwas gewinnen zu können und begründet dies folgendermaßen: "Ich halte die Rechtsansicht für vertretbar, daß ich damit den Antrag auf Einleitung des vorgeschriebenen Zollverfahrens auch für die den Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens bildenden Waren gestellt habe."

Hier verkennt der Bf. jedoch, daß das Begleitscheinverfahren notwendig die Anführung der Ware im Begleitschein erfordert (s. dazu §119 ZollG) und es schlechthin unerfindlich ist, wie eine dem Zollbeamten gegenüber nicht erwähnte Ware diesem Verfahren unterzogen werden soll.

e) Der Bf. vermeint auch, im Hinblick auf eine von ihm angenommene Divergenz zwischen der Rechtsprechung des OGH (er nennt insbesondere dessen Entscheidung vom 25. April 1974, 9 OS 59/73) und der von der bel. Beh. bezogenen Judikatur des VwGH liege deshalb eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vor, weil die bel. Beh. - der Auslegung des §35 Abs1 FinStrG durch den VwGH folgend - diesen Tatbestand bereits durch die vorsätzliche Nichtstellung einer eingangsabgabepflichtigen Ware beim zuständigen Zollamt als erfüllt angesehen habe.

Hier übersieht der Bf. jedoch, daß sich die verwaltungsbehördliche Vollzugstätigkeit ausschließlich am Gesetz zu orientieren hat, sodaß mit der Berufung auf eine Judikaturdivergenz als solche für ihn nichts zu gewinnen ist.

f) Schließlich erhebt der Bf. den Vorwurf, daß die bel. Beh. seinem Eventualantrag auf Anwendung des §25 FinStrG (Erteilung einer Verwarnung anstelle einer Strafe) nicht entsprochen habe, und rügt in diesem Zusammenhang, daß die Einfuhrumsatzsteuer in den strafbestimmenden Wertbetrag miteinbezogen wurde; im Falle der Ausscheidung der Einfuhrumsatzsteuer würde der strafbestimmende Wertbetrag (statt 4252 S) 3486 S betragen.

Der VfGH kann im hier gegebenen Zusammenhang davon absehen, auf die Frage einzugehen, ob die belangte Behörde den strafbestimmenden Wertbetrag in einer unter dem Blickpunkt der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte einwandfreien Weise ermittelte. Selbst wenn man nämlich der Auffassung des Bf. über eine gebotene Verminderung dieses Betrages folgte, erwiese sich die von der Berufungsbehörde eingenommene Haltung weder als denkunmöglich noch als willkürlich, daß im Hinblick auf die Höhe des Betrags beim Schmuggel von Handelswaren und die Kenntnisnahme des Finanzvergehens durch einen mitreisenden Mechaniker desselben Unternehmens die Folgen der Tat nicht als unbedeutend (iS des §25 FinStrG) anzusehen seien.

3. Das Beschwerdeverfahren erbrachte keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden habe.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Finanzstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B378.1977

Dokumentnummer

JFT_10168875_77B00378_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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