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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, es handle sich bei einer Grabensenke zufolge des Bestandes spezifischer Pflanzenarten ("typische Anzeiger für Feuchtgebiete bzw. Feuchtgebiete, die in Verbuschung begriffen sind") ungeachtet der in der Biotopkartierung erfolgten Bezeichnung "Feldgehölz" um ein Feuchtgebiet, ist nicht unschlüssig; schließt doch die Bezeichnung "Feldgehölz" in der Biotopkartierung die aus den erhobenen Umständen gewonnene Annahme des tatsächlichen Bestandes eines Feuchtgebietes, das heißt eines vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraumes, keineswegs aus. Wenn die belangte Behörde daher gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangte, bei der erwähnten Grabensenke handle es sich um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 7 Tir NatSchG, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit, mag auch die Formulierung in der Begründung ihres Bescheides, der Feuchtgebietscharakter des betreffenden Gebietes ergäbe sich "insbesondere aus der Biotopkartierung", unzutreffend sein.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Diverses Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100054.X01Im RIS seit
15.06.2006