RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0054

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs7 idF 2002/089;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, es handle sich bei einer Grabensenke zufolge des Bestandes spezifischer Pflanzenarten ("typische Anzeiger für Feuchtgebiete bzw. Feuchtgebiete, die in Verbuschung begriffen sind") ungeachtet der in der Biotopkartierung erfolgten Bezeichnung "Feldgehölz" um ein Feuchtgebiet, ist nicht unschlüssig; schließt doch die Bezeichnung "Feldgehölz" in der Biotopkartierung die aus den erhobenen Umständen gewonnene Annahme des tatsächlichen Bestandes eines Feuchtgebietes, das heißt eines vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraumes, keineswegs aus. Wenn die belangte Behörde daher gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangte, bei der erwähnten Grabensenke handle es sich um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 7 Tir NatSchG, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit, mag auch die Formulierung in der Begründung ihres Bescheides, der Feuchtgebietscharakter des betreffenden Gebietes ergäbe sich "insbesondere aus der Biotopkartierung", unzutreffend sein.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Diverses Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100054.X01

Im RIS seit

15.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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