Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0048 E 26. April 1994 RS 1(Hier: Der Verweis bei der mündlichen Verhandlung, dass durch die Reduzierung der Gebäudehöhe das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen baurechtlichen Vorschriften verletzt werde, stellt kein ausreichend konkretes Vorbringen in Bezug auf einen Eingriff in die Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. e und f BauO für Wien dar.)Stammrechtssatz
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, daß wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 66).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050272.X02Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008