RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1 litf;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0048 E 26. April 1994 RS 1(Hier: Der Verweis bei der mündlichen Verhandlung, dass durch die Reduzierung der Gebäudehöhe das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen baurechtlichen Vorschriften verletzt werde, stellt kein ausreichend konkretes Vorbringen in Bezug auf einen Eingriff in die Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. e und f BauO für Wien dar.)

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, daß wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 66).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050272.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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