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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn wenden sich gegen "Immissionen durch die mangelnde Verankerung der baulichen Anlagen" und meinen damit das Partyzelt, weil bei Aufkommen von Wind ein Abtragen nicht möglich und die Sicherheit der Nachbarn gefährdet sei. Damit zeigen die Nachbarn keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf, weil diese Beeinträchtigungen keine Immissionen im Sinn des § 48 NÖ BauO 1996 darstellen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050171.X05Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015