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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 7 BauO für Wien kann der Bescheid, mit dem die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben werden, nicht durch eine gesonderte (selbständige) Berufung, sondern mit der Bekämpfung gegen jenen späteren Bescheid erfolgen, der über das nachfolgende Bauansuchen ergeht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0279).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050237.X03Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012