RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0237

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BauO Wr §9 Abs7;

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 7 BauO für Wien kann der Bescheid, mit dem die Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben werden, nicht durch eine gesonderte (selbständige) Berufung, sondern mit der Bekämpfung gegen jenen späteren Bescheid erfolgen, der über das nachfolgende Bauansuchen ergeht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0279).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050237.X03

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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