Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe ist insoweit relativiert, als der Nachbar nur die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der ihm zugewandten Front erfolgreich geltend machen kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0129, betreffend die Bauordnung für Wien; sowie das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0142, zur O.ö. Bauordnung 1976).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050257.X03Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009