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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu prüfen, ob durch ihn Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden. Der Vorstellungsbehörde kommt aber nicht die Befugnis einer Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung zu, ebenso wenig wie zur erstmaligen Entscheidung über noch unerledigte Anträge (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0030).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050241.X02Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009