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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in § 3 Abs. 1 dritter Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversität, "an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen" bezieht sich, wie der Hinweis auf das UniStG ebenso wie die Ausführungen in den Materialien zur Änderung des UniAkkG durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2000 (Antrag 107/A BlgNR 21. GP) zeigen, nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund an der Privatuniversität absolvierter Studien, umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Der Gesetzgeber des UniAkkG hat somit eine Rechtslage vorgefunden, in der nicht nur zwischen der Ermächtigung zur Verleihung akademischer Grade und derjenigen zur Verleihung von Ehrendoktoraten (§ 82 UOG 1993) strikt unterschieden wurde, sondern offenkundig die Ermächtigung zur Verleihung der letzteren als konstitutiv verstanden wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100156.X03Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008