RS Vwgh 2006/4/28 2005/10/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §56;
UniAkkG 1999 §3 Abs1 idF 2000/I/054;
UniAkkG 1999 §5 Abs2 Z4 idF 2000/I/054;
UniStG 1997 §66;
UniversitätsG 2002 §116 Abs1 Z3;
UOG 1993 §82 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 3 Abs. 1 dritter Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversität, "an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen" bezieht sich, wie der Hinweis auf das UniStG ebenso wie die Ausführungen in den Materialien zur Änderung des UniAkkG durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2000 (Antrag 107/A BlgNR 21. GP) zeigen, nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund an der Privatuniversität absolvierter Studien, umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Der Gesetzgeber des UniAkkG hat somit eine Rechtslage vorgefunden, in der nicht nur zwischen der Ermächtigung zur Verleihung akademischer Grade und derjenigen zur Verleihung von Ehrendoktoraten (§ 82 UOG 1993) strikt unterschieden wurde, sondern offenkundig die Ermächtigung zur Verleihung der letzteren als konstitutiv verstanden wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100156.X03

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten