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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;Rechtssatz
Aufwendungen zur Anschaffung von Utensilien für die Pflege eines Säuglings sind durch die Zuwendung der Familienbeihilfe zumindest teilweise gedeckt (vgl. E vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0014). [Hier ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des Minderjährigen, soweit die in § 13 Abs. 3 Wr SHG genannten Komponenten in Rede stehen, durch die laufende Zuwendung des gemäß § 13 Abs. 4 Wr SHG erhöhten Richtsatzes gedeckt ist. Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, wie sie im Antrag des Beschwerdeführers genannt sind, zählen - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise - zu jenem Mehrbedarf, der mit dem Schulbesuch eines Kindes im Allgemeinen verbunden ist und durch die Zuwendung der Familienbeihilfe (wenigstens zum Teil) gedeckt werden soll.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100180.X04Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008