RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0296

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit die Beschwerdeführer umwelt- und naturschutzrechtliche Bedenken gegen das bewilligte Bauvorhaben vortragen, machen sie keine ihnen zustehende subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X06

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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