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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit die Beschwerdeführer umwelt- und naturschutzrechtliche Bedenken gegen das bewilligte Bauvorhaben vortragen, machen sie keine ihnen zustehende subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 geltend.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X06Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012