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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SchUG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 97/10/0217) die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. (Hier: Die Behörde konnte auf der Grundlage des schlüssigen Gutachtens des Landesschulinspektors unter Berücksichtigung der beiden "Genügend" in zwei weiteren Pflichtgegenständen sowie des Umstands, dass schon das Aufsteigen in die dritte Klasse der Volksschule trotz eines "Nicht genügend" in "Mathematik" gestattet worden war, davon ausgehen, dass es der Schülerin im abgelaufenen Schuljahr nicht gelungen ist, den Leistungsrückstand im Pflichtgegenstand "Mathematik" aufzuholen und auch keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen, welche die Prognose rechtfertigten, dass die Schülerin die Anforderungen der vierten Schulstufe bewältigen werde.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100158.X03Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012