RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0274

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs2 litc idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs6 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs7 idF 2003/009;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurden dem Rechtsträger bei der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung Voraussetzung der Bewilligung ist, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X03

Im RIS seit

25.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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