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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wurden dem Rechtsträger bei der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung Voraussetzung der Bewilligung ist, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X03Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012