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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Nachbarin vorbringt, die Ladung zur Bauverhandlung sei nicht rechtmäßig gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lediglich gemäß § 134 Abs. 4 BauO für Wien Einwendungen hätte erheben können. Dies hätte sie somit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung der Einwendungen machen müssen. Da die Nachbarin bei der Bauverhandlung vertreten war, ist der Beginn dieser Frist spätestens mit dem Zeitpunkt der Bauverhandlung anzusetzen. Innerhalb der Frist des § 134 Abs. 4 BauO für Wien hat die Nachbarin aber keine weiteren Einwendungen als bei der Bauverhandlung erhoben. Die Berufungsbehörde ist daher zu Recht auf spätere Einwendungen der Nachbarin nicht eingegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050272.X01Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008